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Satzung des TV Eibach 03

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Turnverein Eibach e.V. 1903". Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Mitgliedschaft im BLSV

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und seiner Fachverbände und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§ 3 Zweck

a)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977) oder der jeweils gültigen Gemeinnützigkeitsverordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiete des Sports, im einzelnen durch 

  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen, 
  • Instandhaltung der Sportplätze, des Vereinsheimes, der Turnhallen sowie der Turn- und Sportgeräte, 
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, 
  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern. 
  • Insbesondere Förderung der Jugendarbeit und von internationalen Begegnungen sowie des Gesundheits-, Behinderten- und Seniorensports. 

b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 

f) Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung enthalten. 

§ 4 Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Präsidium oder einem Beauftragten nachsucht. Minderjährige benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Lehnt dieses den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. 

b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich zu erklärende Austritt ist nur zum Ende des Geschäfts-/ Kalenderjahres mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. 

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während des Jahres trotz Mahnung nicht nachkommt. Über den Vereinsausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Vereinsausschusses zulässig. Dieser entscheidet dann endgültig. 

§ 5 Organe des Vereins

Die Vereinsorgane sind:

  • das Präsidium
  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss
  • die Delegiertenversammlung
  • die Mitgliederversammlung

§ 6 Präsidium

Das Präsidium besteht aus:

  • >Präsident
  • 1. Vizepräsident
  • 2. Vizepräsident
  • 3. Vizepräsident
  • Schriftführer
  • Schatzmeister

Der Verein wird im Sinne des §26 BGB vom Präsidenten und den drei Vizepräsidenten vertreten. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden die Vizepräsidenten jedoch nur bei Verhinderung des Präsidenten tätig. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Das Präsidium wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren von der Delegiertenversammlung gewählt. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Es führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Bei Grundstücksgeschäften jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Delegiertenversammlung.

Die Personalhoheit liegt beim Präsidenten und den Vizepräsidenten.

§ 7 Vorstand

a) Dem Vorstand gehören an: das Präsidium, die Leiter, der jeweils eingerichteten Geschäftsbereiche, der Schatzmeister, der von der Jugendversammlung gewählte Jugendreferent und vom Präsidium berufene Referenten für besondere Aufgabengebiete. 

b) Die Referenten – ausgenommen der Referent für Jugendfragen – werden von den gewählten Mitgliedern des Präsidiums jeweils für die Dauer einer Wahlperiode berufen. 

c) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Das Präsidium tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies aus besonderen Gründen beantragen. Bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 

d) Zu den festen Aufgaben des Vorstandes gehören die: 

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Delegiertenversammlung und die Behandlung der Anregungen des Vereinsausschusses 
  • Prüfung, Ergänzung, Genehmigung und Weiterleitung an die Delegiertenversammlung des auf Grund der Anmeldungen der Vereinsorgane und der Abteilungen vom Schatzmeister jährlich aufzustellenden Haushaltes 
  • Bewilligung von Ausgaben 
  • Vergabe der Nutzungsrechte und der Belegzeiten von Sportstätten 
  • Aufnahme und der Vereinsausschluss von Mitgliedern 
  • Grundsätzliche Vereinsorganisation 

e) Die Aufgaben und die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes regelt eine Geschäftsordnung. Neben der Geschäftsordnung hat der Vorstand auch eine Finanzordnung, eine Jugendordnung und eine Ehrenordnung festzulegen. Die Ordnungen bedürfen der Zustimmung des Vereinsausschusses. 

f) Aufwendungen können erstattet werden. 

g) Vorstandsaufgaben werden in der Regel ehrenamtlich, können aber auch hauptamtlich wahrgenommen werden. Sollen die Aufgaben eines Vorstandsmitgliedes auf Angestelltenbasis wahrgenommen werden, muss die Delegiertenversammlung vorher zustimmen. 

h) Hauptamtliche Vorstandsmitglieder haben in eigenen Personalangelegenheiten kein Stimmrecht. 

§ 8 Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

  • den Vorstandsmitgliedern
  • den Abteilungsleitern oder einem Vertreter
  • den Vorsitzenden der Abteilungsjugendleitungen

Die Tätigkeit des Vereinsausschusses besteht in einer beratenden Tätigkeit für den Vorstand.

Dem Vereinsausschuss stehen die Rechte nach §4/a und §4/c dieser Satzung zu. Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder oder das Präsidium dies beantragen.  Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

a)  Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über Änderungen des §10 dieser Satzung.
  2. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Änderung des Vereinszwecks.

b)  Einberufung:

  1. Auf Beschluss des Präsidiums.
  2. Wenn dies mindestens 300 stimmberechtigte Mitglieder oder 1/3 der Delegierten schriftlich unter Angabe der Gründe nach §9/a verlangen.
  3. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten.
  4. Die Einladung hat mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin in schriftlicher Form (in der Regel durch Veröffentlichung im Vereinsheft) zu erfolgen.

c)  Ablauf:

  1. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der 1., 2. bzw. 3. Vizepräsident.
  2. Stimmberechtigt sind alle zum Zeitpunkt der Versammlung eingetragenen volljährigen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung ist unzulässig.
  3. Anträge von Mitgliedern werden nur behandelt, wenn sie mindestens 14 Kalendertage vor der Versammlung schriftlich beim Präsidium eingereicht worden sind.

d)  Beschlussfassung:

  1. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei anderen Beschlüssen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
  2. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen sowie öffentlich bekanntzugeben.
  3. Geheime Abstimmung findet statt, wenn dies ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

§ 10 Die Delegiertenversammlung

a)  Aufgaben:

  1. Die Wahl des Präsidiums
  2. Die Entgegennahme von Erklärungen des Präsidiums wie Rechenschafts- und Kassenberichte, sowie die Entlastung des Präsidiums.
  3. Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
  4. Wahl eines dreiköpfigen Prüfungsausschusses für zwei Jahre, der die Kassenprüfung übernimmt und der Delegiertenversammlung Bericht erstattet. Dieser Prüfungsausschuss ist nach seiner Amtszeit nicht wieder wählbar.
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit sie nicht nach §9/a der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  6. Beschlussfassung über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
  7. Genehmigung des Haushalts der Vereins
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern

b)  Einberufung:

  1. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich (in der Regel durch Veröffentlichung im Vereinsheft) durch das Präsidium mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  3. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist durch das Präsidium oder auf Verlangen von mindestens 1/3 der Delegierten einzuberufen. Hierzu ist ein mit Gründen versehener Antrag zu stellen. Die Einberufung erfolgt gemäß Ziffer 2.

c)  Ablauf:

  1. Den Vorsitz der Delegiertenversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der 1., 2. bzw. 3. Vizepräsident.
  2. Anträge zur Delegiertenversammlung können von jedem Delegierten gestellt werden. Sie werden nur behandelt, wenn sie mindestens 14 Kalendertage vor der Versammlung schriftlich unter Angabe von Gründen beim Präsidium eingereicht worden sind. Die Anträge werden zu Beginn der Versammlung aufgelegt.
  3. Die Delegiertenversammlung ist für Mitglieder öffentlich.

d)  Beschlussfassung:

Bei der Beschlussfassung wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei satzungsändernden Beschlüssen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Geheime Abstimmung findet statt, wenn dies ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Delegierten verlangt.

e)  Die Delegierten:

  1. Die Wahlperiode der Delegierten beträgt drei Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres. Das Präsidium und die Abteilungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Wahl der Delegierten rechtzeitig durchgeführt wird.
  2. Delegierte, die
    - in das Präsidium gewählt werden
    - Mitglieder des Vorstands werden
    - ihr Delegiertenamt schriftlich gegenüber dem Präsidium niederlegen
    - aus dem Verein austreten
    verlieren ihren Sitz als Delegierte in der Delegiertenversammlung. Für sie treten die Ersatzleute nach Anzahl der Stimmen an, die sie bei der Delegiertenwahl erhalten haben.
  3. Die Delegierten werden von den Abteilungen in eigens dafür einzuberufenden Abteilungshauptversammlungen gewählt. Sie werden nach folgender Maßgabe gestaffelt:
    bis 100 Mitglieder = 3 Delegierte
    je weitere angefangene 50 Mitglieder = 1 Delegierter,
    nicht mehr als 10 Delegierte.

    Die aktuelle Mitgliederzahl der Abteilungen wird vom Präsidium jeweils nach der Bestandserhebung vom 1. Januar des laufenden Jahres bekanntgegeben.
    Die gewählten Delegierten und Ersatzleute werden dem Präsidium durch die Abteilung schriftlich benannt; sie müssen am Tag ihrer Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

f)  Mitglieder der Delegiertenversammlung:

  • das Präsidium
  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss
  • die gewählten Delegierten der Abteilungen nach §10/e Abs. 3.

§ 11 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Präsidiums gegründet bzw. aufgelöst. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den Abteilungsjugendleiter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen wurden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungshauptversammlung gewählt. Der Abteilungsjugendleiter wird durch die Abteilungsjugendhauptversammlung gewählt. Die Einberufung der Abteilungshauptversammlung erfolgt nach den Einberufungsbestimmungen von §10 dieser Satzung entsprechend. Der Abteilungsleiter ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Das Präsidium ist im Bedarfsfalle berechtigt im Benehmen mit den Abteilungen zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu erheben. Die Abteilungen sind zur ordnungsgemäßen Führung einer Abteilungskasse verpflichtet. Der Schatzmeister des Vereins ist berechtigt, jederzeit eine Prüfung der Abteilungskassen durchzuführen.

§ 12 Mittel des Vereins

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Alle Einnahmen dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen besonders begünstigt werden.

§ 13 Arbeitsdienst

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Weiterhin ist jedes erwachsene Mitglied (18-59 Jahre) zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet. Diese Arbeitspflicht kann durch eine jährliche Umlage abgelöst werden. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Beiträge sowie über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen beschließt die ordentliche Delegiertenversammlung.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins muss in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Mehrheit notwendig.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Nürnberg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.